Echte Teilhabe von Kindern gewährleisten

Nur über eine Gesamtstrategie, die eine Entwicklung der Infrastruktur genauso im Auge hat wie eine nachhaltige Regelung von Geld-/Dienst- und Sachleistungen kann es gelingen, bundesweit gleiche Lebenschancen von Kindern herzustellen. Drei Vorschläge der Familienpolitischen Komission.

 

Ob Kinder gut aufwachsen können hängt neben der materiellen Existenzsicherung von individuellen Faktoren, familiärem bzw. sozialem Umfeld und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ab. Zu Letzterem gehören insbesondere Kitas und Schulen, ein gutes Gesundheitssystem, Stadtteilentwicklung, angemessener Wohnraum, ein kinderfreundliches Wohnumfeld, Partizipationsmöglichkeiten sowie Kultureinrichtungen.

Zwischen 15 bis 20 Prozent der Kinder jedes Jahrgangs aber haben wesentlich schlechtere Chancen auf soziale Teilhabe als ihre Altersgenossen, weil genau diese Vorrausetzungen bei ihnen nicht gegeben sind. Sie erleben nicht nur Mangel bei ihrer materiellen Grundversorgung und müssen auf vieles verzichten.

Sie werden auch von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen und können seltener Kultur- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist ihr Gesundheitszustand häufig schlechter als der vergleichbarer Kinder. Je länger ein junger Mensch erfahren muss, was Ausschluss und Armut bedeutet, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Mensch sein Leben lang sozial und wirtschaftlich gefährdet ist.

Eine Gesamtstrategie entwickeln, um Armut bei Kindern vorzubeugen

Benachteiligten Kindern und Jugendlichen Teilhabe zu ermöglichen – das gehört zu den zentralen Aufgaben des Staates. Dies findet seine Grundlage einerseits im staatlichen Wächteramt (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), andererseits aber auch in der staatlichen Schutzpflicht für die Persönlichkeitsentfaltung und -entwicklung von Kindern und Jugendlichen, die aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetzt hergeleitet wird.

Danach ist es die Aufgabe des Staates, den Eltern Beratung und Unterstützung anzubieten, um Kinder bestmöglich zu fördern. Diese Verantwortung des Staates ergibt sich nicht nur aus der nationalen Rechtsordnung, sondern auch aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, wie insbesondere aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.

Der Bund muss dieser Verpflichtung über seine Gesetzgebungs- und Eingriffskompetenzen nachkommen. Da die Eltern die primäre Verantwortung für die Erziehung tragen, sollte diese Förderung so angelegt sein, dass sie bei ihrer Aufgabe unterstützt werden. Damit das Ziel der Verbesserung der Teilhabe- und Verwirklichungschancen von bedürftigen Kindern besser gelingen kann, muss es als politische Querschnittsaufgabe in allen zuständigen Ressorts verankert werden.

Nur über eine solche Gesamtstrategie, die eine Entwicklung der Infrastruktur genauso im Auge hat wie eine nachhaltige Regelung von Geld-/Dienst- und Sachleistungen kann es gelingen, bundesweit gleiche Lebenschancen von Kindern herstellen.

Vorschlag Nr. 6

Bundeskinderteilhabegesetz – um Kindern aus Familien in prekären Lebenslagen einen besonderen Rechtsanspruch auf Förderung und Teilhabe zu geben

Als einen ersten Schritt dieser Gesamtstrategie schlägt die Kommission vor, ein „Bundeskinderteilhabegesetz“ zu schaffen. Es soll Kindern aus Familien in prekären Lebenslagen einen Rechtsanspruch auf besondere Förderung und Teilhabe garantieren, bundeseinheitliche Standards schaffen und Fachgesetze mit Blick auf mehr Teilhabe und effektive Armutsprävention systematisch ergänzen.

Kinder haben ein Recht auf Förderung der sozialen und kulturellen Teilhabe, Unterstützung in Bildungsprozessen, der Entwicklung der Persönlichkeit, auf Unterstützung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung. Über das sächliche Existenzminimum hinaus muss es Aufgabe des Staates sein, ihren zusätzlichen Bedarf an Bildung, Gesundheit, Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Teilhabe zu gewährleisten.

Ziel des Gesetzes ist es, dieses Recht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu garantieren und eine dafür geeignete Infrastruktur zu schaffen. Dies muss vor allem für die Kinder und jungen Menschen gelten, die in Haushalten leben, die auf staatliche Transferleistungen angewiesenen sind.

Das Bundeskinderteilhabegesetz regelt erstmals an einer zentralen rechtlichen Stelle, wie durch den Bund finanzierte, infrastrukturelle Bildungs- und Teilhabeleistungen auf der kommunalen Ebene für Kinder und Jugendliche direkt gewährleistet werden können. Dabei stellt das Gesetz auf der einen Seite sicher, dass die im Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehenen Leistungen in bedarfsdeckender Höhe direkt und unbürokratisch für Kinder über die Institutionen zur Verfügung gestellt werden.

Über Artikelgesetze, etwa durch eine Änderung des Baugesetzbuches oder des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, werden zudem Beteiligungs- bzw. Mitgestaltungsrechte im Stadtquartier sowie eine zielgerichtete Gesundheits- und Bildungsförderung für Kinder und Jugendliche, deren Familien staatliche Transferleistungen beziehen, gewährleistet. Darüber hinaus schreibt das Gesetz dem Bund die Aufgabe zu, die Qualität dieser Einrichtungen durch Monitoring und Evaluation kontinuierlich zu überprüfen.

Vorschlag Nr. 7

Festlegung von Mindeststandards und Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung – um gute Qualität in Kita und Schule zu gewährleisten

Kindertagesstätten und Schulen sind zentrale Orte, die Kindern eine Teilhabe ermöglichen. Dort werden Chancen verteilt – oder eben nicht. Kinder aus einkommensarmen und sozial benachteiligten Familien sind besonders darauf angewiesen, dass es diese Orte in ausreichender Zahl gibt und dass sie von guter Qualität sind, das heißt, gute räumliche, soziale und personelle Bedingungen des Aufwachsens und Lernens bieten.

Zentral ist vor allem die Frage, wie individuell die Kinder gefördert werden können. Das geht nur mit ausreichendem Fachpersonal. Bundesweit gibt es erhebliche Unterschiede bei der Regelung, wie viele Kinder eine Kita-Fachkraft zu betreuen hat. Die Kommission schlägt deswegen vor, Mindeststandards für die Qualität – wie z.B. den Personal-Schlüssel - gesetzlich einheitlich zu regeln. Außerdem braucht es einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung auch in der Schule.

Vorschlag Nr. 8

Direkte Finanzierungsmöglichkeiten des Bundes von Dienst- und Sachleistungen auf kommunaler Ebene schaffen – um Teilhabeförderung und Armutsprävention wirksam gewährleisten zu können

Um eine nachhaltige Förderung der Infrastruktur speziell zugunsten sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher zu ermöglichen, schlägt die Kommission vor, die Mitfinanzierungskompetenzen des Bundes im Bereich der kommunalen Infrastruktur auszudehnen und Artikel 104 des Grundgesetzes über Geldleistungen hinaus auch auf geldwerte Sach- und Dienstleistungen zu erweitern.

So erhält der Bund in diesem Bereich ein Instrument, das nicht nur einmalige Investitionen, sondern eine fortlaufende bzw. wiederkehrende Förderung von Städten und Kommunen vorsieht und neben Sachleistungsinvestitionen auch Leistungen für (sozial-)pädagogisches Personal einschließt.

Somit könnte für alle Leistungsaufgaben im Rahmen des hier vorgestellten Kinderteilhabegesetzes die Anteile einer Bundesfinanzierung unmittelbar im Bundesgesetz festgelegt werden Im Rahmen der beabsichtigen Umsetzung muss effektiv sichergestellt werden, dass die Leistungen vorrangig in strukturschwachen Regionen und Stadtteilen und dort vorrangig in Bildungsinstitutionen mit einem höheren Anteil sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher eingesetzt werden.