Paula Benedict, Freie Universität Berlin

 „Whistleblowing wegen staatlichen Fehlverhaltens – Die Notwendigkeit transnationaler, einheitlicher Schutzstandards und Hinweisgeber:innensysteme“

 „A legal system that doesn’t distinguish between leaks to the press in the public interest and treason against the nation, will not only produce unjust results, but will deprive the public of critical information that is necessary for democratic accountability.”
- American Civil Liberties Union

Whistleblowing nimmt einen immer größeren Stellenwert in der modernen Gesellschaft ein und wird als „wesentliche Voraussetzung für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Ordnung“ gesehen (BVerfGE 28, 191 (202) = NJW 1970, 1498 (1500)). Mit Hilfe von Whistleblowing kann beispielsweise der Staat seinen Strafverfolgungsanspruch durchsetzen, es sorgt für eine transparentere und offenere Gesellschaft. Daher werden Whistleblowerinnen* in den meisten Ländern vor negativen Konsequenzen ihrer Hinweise geschützt, sei es vor arbeitsrechtliche Maßnahmen wie die Kündigung oder strafrechtliche wie die Strafbarkeit wegen Geheimnisverrats (zum Beispiel nach § 23 I GeschGehG). Dieser Schutz besteht jedoch hauptsächlich für solche Hinweisgeberinnen, an deren Hinweisen der Staat ein Interesse hat, da er so Straftaten verfolgen und Sanktionen verhängen kann. Doch wie sieht es aus mit solchen Whistleblowerinnen, die Hinweise geben, an deren Inhalt beziehungsweise Offenlegung dessen nicht der einzelne Staat, sondern die internationale Gemeinschaft interessiert ist? Zu denken ist an Edward Snowden, der die internationalen Abhöraktivitäten der NSA öffentlich machte. An „Caesar“, der durch seine ins Ausland geschmuggelten Fotografien in seiner Funktion als Militärfotograf der Weltgemeinschaft Informationen über die unmenschlichen Gräueltaten lieferte, die das Baschar al-Assad-Regime an der syrischen Bevölkerung verübte. Oder auch an Julian Assange, dessen Plattform „Wikileaks“ es möglich machte, geheime Informationen mit der Welt zu teilen. Solche Whistleblowerinnen sind nicht von den internationalen oder nationalen Schutzvorschriften und der öffentlichen moralischen Unterstützung umfasst, da die Staaten kein Interesse an der Offenlegung haben und diese häufig sogar unter Strafe stellen (3 Dörr/Diersch, ZfP 2017, 468 (471)). Die Arbeit eschäftigt sich mit der Frage, wie ein einheitlicher internationaler Schutzstandard n arbeits-, straf- und asylrechtlicher Hinsicht sowie ein Hinweisgeberinnensystem aussehen könnten, welche Whistleblowerinnen die Möglichkeit gibt, Geheimnisse, die sich im Bereich staatlichen Fehlverhaltens bewegen, offen zu legen.

* Sofern kein neutrales Wort existiert, wird das generische Femininum verwendet. Alle Geschlechter sind mitgemeint